1.2. Die Vorinstanz erwidert, die Rundbogenhalle vermöge den auf dem Baugrundstück herrschenden besonders hohen Gestaltungsanforderungen in der Landschaftsschutzzone nicht zu genügen. Die Fassadenverkleidung in Landschaftsschutzzonen müsse sich gemäss Art. 6 Abs. 3 VNH nach der herkömmlichen Bauart richten. Bei Fassaden an Ökonomiebauten im Streusiedlungsgebiet sei der Werkstoff Holz herkömmlich. Eine Rundbogenhalle mit Kunststoffhülle könne daher den hohen Gestaltungsanforderungen nicht genügen.