6 VNH zu beachten. Die Vorinstanz unterlasse es weitgehend, auf den konkreten Einzelfall einzugehen bzw. sich mit dem Sacherhalt auseinanderzusetzen und eine Einordnung der Rundbogenhalle vorzunehmen. Vielmehr werde diese ohne weitere Ausführungen in die gleiche Kategorie wie eine feste Baute eingeteilt, womit sämtliche Anlagen und Bauten - selbst Silos, welche im Kanton Appenzell I.Rh. verbreitet seien - eine Holzverkleidung haben müssten. Eine Rundbogenhalle könne jedoch nicht mit einer festen Baute wie einem Stall verglichen werden, sondern deren Zweck und Ausgestal-