Auch aus dem neuen Leitbild könne nichts bezüglich Zulässigkeit einer Rundbogenhalle abgeleitet werden. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich mit der Einführung des neuen Baugesetzes im Jahr 2012 beabsichtigt hätte, dass Rundbogenhallen per se nicht bewilligungsfähig sein sollten, hätte er dies gesetzlich regeln können, was aber nicht der Fall sei. Es gebe demnach keine konkreten Vorgaben, dass gewisse Materialien und Farben nicht verwendet werden dürften. Grundsätzlich seien daher die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 65 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG sowie Art. 6 VNH zu beachten.