1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Gestaltungsgebot sei nicht konkret im Gesetz verankert, sondern gehe aus den Ausführungen im Landsgemeindemandat 2012 hervor, welchem entnommen werden könne, dass der Standeskommission die Kompetenz zum Erlass von Gestaltungsrichtlinien eingeräumt worden sei. Für Ökonomiebauten seien solche jedoch noch nicht erlassen worden. Auch aus dem neuen Leitbild könne nichts bezüglich Zulässigkeit einer Rundbogenhalle abgeleitet werden.