Denn nach der Rechtsprechung sei ein Abbruch auch dann nicht unverhältnismässig, wenn die Kosten sehr hoch seien. Wäge man die auf dem Spiel stehenden Interessen gesamthaft gegeneinander ab, erweise sich die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Rückbau der Rundbogenhalle; Bodenwiederherstellung) als verhältnismässig.