Rekurrentin habe die Erstellungskosten allerdings in Kenntnis der Bewilligungslosigkeit und damit auf eigenes Risiko investiert. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei rechtswidrig erstellten Bauten ausserhalb der Bauzone habe besonderes Gewicht. Unter diesen Umständen würden die privaten, primär finanziellen Interessen an der Beibehaltung der Halle die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung bei Weitem nicht aufwiegen. Denn nach der Rechtsprechung sei ein Abbruch auch dann nicht unverhältnismässig, wenn die Kosten sehr hoch seien.