Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit frage sich, ob der vom Bau- und Umweltdepartement geforderte Rückbau erforderlich sei, um die auf dem Spiel stehenden raumplanerischen Grundsätze zu wahren. Nachdem die Baute gänzlich ohne Bewilligung erstellt worden sei, die Umgebung durch die Rundbogenhalle stark umgestaltet werde, und dafür keine Bewilligung erteilt werden könne, lasse sich ein mit den zentralen Anliegen des Raumplanungsrechts im Einklang stehender Zustand grundsätzlich nicht ohne die vollständige Wiederherstellung herbeiführen.