Im Streit liege eine nicht zonenkonforme Baute, die ohne Bewilligung erstellt worden sei. Sie liege ausserhalb der Bauzone, wo Bauten nicht erstellt werden sollten. Die Anlage widerspreche damit gewichtigen Interessen der Raumplanung. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit frage sich, ob der vom Bau- und Umweltdepartement geforderte Rückbau erforderlich sei, um die auf dem Spiel stehenden raumplanerischen Grundsätze zu wahren.