Eine nachträgliche Bewilligung könne nicht erteilt werden. Bei der Rundbogenhalle könne damit nicht von einer geringfügigen Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften gesprochen werden. Die Rekurrentin müsse in Kauf nehmen, dass die Baukommission zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ein erhöhtes Gewicht beimesse. Die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet stelle eines der grundlegendsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar. Im Streit liege eine nicht zonenkonforme Baute, die ohne Bewilligung erstellt worden sei.