Rundbogenhallen liessen sich nicht mit den Anforderungen vereinbaren, die Bauten in Landschaftsschutzzonen erfüllen müssten. Die Kunststoffhülle der Rundbogenhalle widerspreche dem Gebot, dass sich die Fassadenverkleidung nach der herkömmlichen Bauart zu richten habe (Art. 6 Abs. 2 VHN). Herkömmlich seien an Ökonomiebauten im Streusiedlungsgebiet Holzverkleidungen, an den wetterzugewandten Fassaden zum Teil Eternitschirme. Die Rundbogenhalle genüge auch den ausserhalb der Bauzone erhöhten Anforderungen an die Gestaltung der Baute nicht (Art. 65 BauG).