Bauten müssten deshalb erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild genügen und die Verkleidung der Fassaden, die Bedachung, die Fenstereinteilung und die Umgebungsgestaltung hätten sich nach der herkömmlichen Bauart zu richten (Art. 5 f. VNH). Die in Art. 65 BauG und Art. 6 VNH enthaltenen ästhetischen Generalklauseln würden im vorliegenden Fall eine vorzügliche Einordnung der Baute in die Umgebung gebieten. Massgebend sei die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild.