Den Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Rundbogenhalle, welche ausserhalb der Bauzone aufgestellt worden sei, nach Art. 65 Abs. 1 BauG besonders hohen Anforderungen an die Gesamtwirkung zu genügen habe. Bei der Beurteilung dieser Gesamtwirkung im vorliegenden Fall komme dem Landschaftsschutz grosse Bedeutung zu. Das Baugesetz lege bereits im Zweckartikel fest, dass die Landschaft in ihrer appenzellischen Eigenart zu schützen sei (Art. 1 Abs. 4 BauG). Weiter gebe der Richtplan vor, dass Gebiete mit traditioneller Streubauweise zu erhalten seien.