In Anbetracht dieser Gesetzesverletzung und der präjudiziellen Wirkung sei das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes gross und rechtfertige den geringfügigen Schaden, der der Gesuchstellerin durch den Rückbau entstehe. Einerseits seien Rundbogenhallen demontierbar, andererseits wiederverwertbar und somit verkäuflich. Die Bauherrschaft hätte zudem wissen müssen, dass jegliche Baute bewilligungspflichtig sei. Da weder von Seiten Kanton noch Bezirk eine mündliche Baubewilligung erteilt worden sei, verstosse der Abbruchbefehl auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.