In Landschaftsschutzzonen hätten Bauten und Anlagen gestützt auf Art. 6 VNH erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu genügen, mit welchen sich Rundbogenhallen nicht vereinbaren liessen. Sie würden nicht der herkömmlichen Bauart und der Materialisierung (Kunststoff) entsprechen, Form (halbrund) und die Farbgebung (künstliches Grün) verunmöglichten die Einhaltung erhöhter Anforderungen. Für die Rundbogenhalle könne daher aus Na- tur- und Landschaftsschutzgründen keine Bewilligung erteilt werden.