Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, als dass der Baute überwiegende Interessen gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV entgegenstehen würden. Die Baute stehe in einer Zone, welche von einer Landschaftsschutzzone überlagert werde. In Landschaftsschutzzonen hätten Bauten und Anlagen gestützt auf Art. 6 VNH erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu genügen, mit welchen sich Rundbogenhallen nicht vereinbaren liessen.