5.3. Der Beschwerdegegnerin gelang es somit nicht, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die Sehnenrisse vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin auch über den 10. Januar 2018 hinaus die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 25. Dezember 2017 zu erbringen.