5. 5.1. Zusammenfassend sprechen die Indizien mehrheitlich für ein unfallkausales Geschehen. Sollte die Rotatorenmanschettenruptur trotz zeitlichen Zusammentreffens mit dem Sturz dennoch degenerativ bedingt sein, müsste dies als ausserordentlicher Zufall betrachtet werden, welcher im Vergleich zur traumatischen Verursachung weit unwahrscheinlicher erscheint. An der Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin eingeholten und als massgeblich erachteten versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen bestehen Zweifel, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann.