2.2. Im Folgenden ist aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen zu prüfen, ob die Rotatorenmanschettenläsion mit Beteiligung der SSP- und SSC-Sehnen vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Einschätzung auf die Berichte ihrer beratenden Ärzte. Dr. med. D. einerseits erachtet aufgrund des MRI eine traumatische Veränderung als ausgeschlossen. Weder begründet er seine Schlussfolgerung, noch geht er auf die Diagnosen ein.