1.3. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin erlittenen Rotatorenmanschettenruptur um eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2014 vom 11. Juni 2015). Hingegen wird die Auffassung der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (folgend: Beschwerdegegnerin), eine traumatische Veränderung könne ausgeschlossen werden, jedoch seien fortgeschrittene degenerative Veränderungen nachgewiesen, welche nicht unfallkausal seien, von der Beschwerdeführerin bestritten.