Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass A. am 25. Dezember 2017 beim Langlaufen in Gonten auf die ausgestreckten Arme gestürzt sei. Unbestritten sei, dass die Kontusion der Schulter vorübergehende prellungsbedingte Beschwerden nach sich gezogen haben möge. Sie habe einen Leistungsanspruch ab den 11. Januar 2018 abgelehnt, da die Beschwerden seither nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Dezember 2017 stünden.