13. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht gelungen, sofort glaubhaft zu machen, dass er über eine Verrechnungsforderung verfügt. Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung in beantragten Umfang zu Recht. Die Beschwerde ist somit unbegründet und daher abzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsidentin als Einzelrichterin, Entscheid KE 25-2018 vom 20. November 2018