Das vorliegend zwischen den Parteien vereinbarte unverzinsliche Darlehen ist jedoch lediglich ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag, d.h. die Leistungen der Parteien stehen nicht im Austauschverhältnis. B. hat seine Leistung des Darlehensvertrags, nämlich die Auszahlung von EUR 18'000.00 an A. unbestrittenermassen erfüllt. Eine weitere Leistungspflicht auf Seiten von B. aus dem Darlehensvertrag besteht nicht. Dass die Rückzahlung des Darlehensbetrags fällig ist, wurde von A. ebenfalls nicht bestritten.