durch den blossen Einwand des Schuldners der nicht oder nicht richtig erfolgten Vertragserfüllung des Gläubigers verhindert. Diese Praxis bedeute nichts anderes, als dass im Rechtsöffnungsverfahren lediglich formelle Vollstreckungsfragen zu klären seien, mithin nur geprüft werden könne und müsse, ob zumindest glaubhaft vorgebrachte Einwendungen gegen die zu vollstreckende Forderung bestünden. Gegen diese Prozessgrundsätze habe die Vorinstanz verstossen, weshalb der Entscheid aufzuheben sie.