12. 12.1 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer für die Handhabung von Verrechnungseinreden auf die analog anwendbare Basler Rechtsöffnungspraxis, wonach nicht einmal Urkunden notwendig seien, sondern die reine Behauptung genügend sei, um die Rechtsöffnung zu verhindern. Gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis werde die Rechtsöffnung bei zweiseitigen Verträgen, wozu auch der Darlehensvertrag gehöre, bereits 81 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang