11.2. Diese Argumentation des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Dem Einwand des Beschwerdegegners, das Gericht habe zu prüfen, ob die in Verrechnung gebrachte Forderung auch bestehe, ansonsten sich jeder Schuldner eine nichtbestehende Forderung abtreten lassen und diese zur Verrechnung bringen könnte, sodass ein Gläubiger seine Forderung nie vollstrecken könnte, ist beizupflichten. Denn die Verrechnung setzt auf jeder Seite eine Forderung voraus (vgl. Peter, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, 6. Auflage, 2015, Art. 120 N 2), die zur Verrechnung gebrachte Forderung ist jedoch gerade umstritten.