Wenn die Vorinstanz nun auch noch den Bestand der abgetretenen Forderung, mithin also einen der Abtretung und der Verrechnung vorangehenden Sachverhalt überprüfen wolle, auf welchen A. keinen Einfluss habe, so überschreite sie hierbei die ihr zur Verfügung stehende Prüfungskognition in krasser Weise. Es werde also von der Vorinstanz ein Sachverhalt überprüft, welcher dem Rechtsöffnungsverfahren fremd sei und vielmehr in einem ordentlichen Verfahren geprüft werden müsste. Im summarischen und auf den Urkundenbeweis beschränkten Rechtsöffnungsverfahren bestehe hierfür allerdings kein Raum.