11. 11.1. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen der Auffassung, der Bestand dieser Forderung sei von ihm durch das Einreichen der entsprechenden Abtretungs- und Verrechnungserklärung aktenkundig nachgewiesen worden. Insofern müsse die Vorinstanz ohne Weiteres von der Glaubhaftigkeit bzw. mindestens von der Glaubhaftmachung der Verrechnung ausgehen. Wenn die Vorinstanz nun auch noch den Bestand der abgetretenen Forderung, mithin also einen der Abtretung und der Verrechnung vorangehenden Sachverhalt überprüfen wolle, auf welchen A. keinen Einfluss habe, so überschreite sie hierbei die ihr zur Verfügung stehende Prüfungskognition in krasser Weise.