Für nachfolgende Projekte solle ein Architekturvertrag vorliegen, aus welchem ersichtlich sei, welche Honorare bis wann für die C. AG zu erwarten seien. Ein gutes Jahr später, nämlich mit Mail vom 13. Dezember 2016, verneinte der Beschwerdeführer die Frage des Beschwerdegegners, ob die Kostenzusammenstellung gleichzeitig eine Rechnung sei, mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe die Kostenzusammenstellung gewollt, die C. AG könne in Zukunft nicht mehr in die Vorleistung gehen.