So teilte der Beschwerdeführer der E. GmbH mit Mail vom 20. Juli 2015 mit, eine zu gründende AG hätte erst dann zu erfolgen, wenn die GmbH das erste Projekt positiv abgerechnet habe, dann könne nämlich der Gewinn als Eigenkapital für die AG eingesetzt werden. Mit Mail vom 29. September 2015 gab A., C. AG, B. an dessen Ge- schäfts-Mailadresse an, er sei aufgrund seiner privaten Schuld ihm gegenüber in die bisherigen umfangreichen Vorleistungen von über Fr. 33'000.00 mit der C. AG gegangen. Für nachfolgende Projekte solle ein Architekturvertrag vorliegen, aus welchem ersichtlich sei, welche Honorare bis wann für die C. AG zu erwarten seien.