10.2. Die Vorinstanz erachtete entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers den Bestand der Forderung der C. AG gegenüber B. nicht als komplett ausgeschlossen, sondern lediglich als nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund aller aufgezeigter Sachverhaltselemente hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Beurteilung, ob der Bestand der vom Beschwerdeführer zur Verrechnung erklärten Forderung glaubhaft erscheint, nicht missbraucht. Den im vorinstanzlichen Verfahren vorliegenden Unterlagen sind nämlich diverse Hinweise zu entnehmen, dass der Be-