Blosse Indizien oder Hinweise dürften nie dazu gereichen, um den Ausschluss der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache anzunehmen. Genau dies tue die Vorinstanz in ihrem Entscheid allerdings, wenn sie festhalte, dass sich keine rechtsgenüglichen Hinweise auf eine Zusammenarbeit zwischen B. und der C. AG ergäben und auch keine solchen auf eine Auftragserteilung durch B. gegeben seien und der Bestand der Forderung der C. AG gegenüber B. nicht habe glaubhaft gemacht werden können. In diesem Sinne verstosse die Vorinstanz klar gegen bestehende Verfahrensgrundsätze.