10. 10.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Vorinstanz vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Einrede der Verrechnung als ausgeschlossen erachtet werde. Vielmehr müsse ein Gesuch um Rechtsöffnung dann abgelehnt werden, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein einer Tatsache (i.c. der Einwendung der Verrechnung) spreche, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechne, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Indizien oder Hinweise dürften nie dazu gereichen, um den Ausschluss der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache anzunehmen.