8.2. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der Beschwerdegegner bestreitet, dass überhaupt ein Auftrag an die C. erteilt worden sei. Das Argument des Beschwerdegegners, er schliesse während seiner langjährigen Berufserfahrung seit jeher im Falle einer Auftragserteilung immer einen schriftlichen Vertrag ab (und dann ohnehin nicht auf Stundenbasis), erscheint nachvollziehbar. So ging auch die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht von einer Auftragserteilung der E. GmbH aus. Von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann deshalb auch hier nicht gesprochen werden.