8. 8.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wenn nach den Annahmen der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass die E. GmbH einen Auftrag mit der C. AG abgeschlossen hätte, so wäre es naheliegend und dürfte erwartet werden, dass B. in seinem Schreiben vom 15. Juni 2017 auch auf diesen Umstand hingewiesen hätte. Indem er stattdessen nur die Projektbezeichnung «D.» bemängelt habe, sich aber nicht gegen die restliche Adressierung der Rechnungen gewehrt habe, bestätige er abermals, dass auch er selbst davon ausgegangen sei, als Privatperson Vertragspartner der C. AG gewesen zu sein. Folglich müssten die Rechnungen der C. AG zusammen mit der Reak-