So entnahm die Vorinstanz diesen Sachverhalt dem Mailverkehr vom 13. Dezember 2016, wonach der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner auf dessen Frage, ob die Kostenzusammenstellung gleichzeitig eine Rechnung sei, antwortete: «nein, du wolltest das wir die kosten zusammenstelle, (…) wichtig ist, das wir als C. AG in zukunft nicht mehr in die vorleistung gehen können/werden,…». B. erwiderte daraufhin, selbstverständlich würden Kosten, die im Zusammenhang mit diesen Entwürfen entstanden seien, bei Verwirklichung eines der angedachten Objekte mit eingerechnet – wenn auch nicht in der Höhe.