Im Übrigen nimmt der Beschwerdeführer zur Erwägung der Vorinstanz, auch die C. AG sei davon ausgegangen, dass ihre Aufwendungen im Rahmen eines Verkaufs über den Verkaufspreis abgerechnet würden, zu Recht keine Rüge vor. So entnahm die Vorinstanz diesen Sachverhalt dem Mailverkehr vom 13. Dezember 2016, wonach der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner auf dessen Frage, ob die Kostenzusammenstellung gleichzeitig eine Rechnung sei, antwortete: «nein, du wolltest das wir die kosten zusammenstelle, (…) wichtig ist, das wir als C. AG in zukunft nicht mehr in die vorleistung gehen können/werden,…».