7.2. Die Vorinstanz führte richtig aus, dass eine Rechnung einer bestrittenen Forderung allein noch kein Hinweis für den Bestand einer Forderung sei. Hinzu kommt, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers es nicht am Beschwerdegegner, sondern am Beschwerdeführer liegt, taugliche Gründe zu nennen, weshalb die Forderung ernstlich als geschuldet betrachtet werden müsste.