Dass es sich bei «D.» nicht um die Bezeichnung einer juristischen Person handle, bestätige B. überdies gleich selbst in seinem Schreiben vom 15. Juni 2017. Obwohl er sich darin weigere, die Rechnung zu begleichen, nenne er keine tauglichen Gründe, wonach die Forderungen ernstlich als nicht geschuldet betrachtet werden müssten. B. mache insbesondere auch mit keinem Wort geltend, dass nicht er, sondern richtigerweise die E. GmbH die Vertragspartnerin der C. gewesen wäre.