7. 7.1. Der Beschwerdeführer führt weiter an, die C. AG habe zwei Rechnungen an B. persönlich verschickt. Dabei habe sie in den Rechnungsadressen die bereits erwähnte Projektbezeichnung «D.» ebenfalls aufgenommen. Damit sollte dem Empfänger eine vereinfachte Zuordnung der Rechnungen ermöglicht werden, mehr jedoch nicht. Keinesfalls könne aus dieser Bezeichnung abgeleitet werden, als Rechnungsempfänger sei eine juristische Person, respektive gar die E. GmbH angesprochen worden. Dass es sich bei «D.» nicht um die Bezeichnung einer juristischen Person handle, bestätige B. überdies gleich selbst in seinem Schreiben vom 15. Juni