Für die Visualisierungen zweier Haustypen B und D stellte nämlich die I. der E. GmbH – und nicht dem Beschwerdegegner - am 8. und 9. Juni 2015 zwei Rechnungen. Dem Schreiben vom 15. Juni 2017 von B. an die C. AG kann weiter entnommen werden, dass Ausgangslage für die sogenannten Entwürfe der Villen die Neugründung seiner Firma im Februar 2015 und eine Besprechung im Büro C. AG mit Herrn A. gewesen sei, wo es um eine künftige Zusammenarbeit in dem Sinne gegangen sei, dass C. AG Entwürfe zur Verfügung stelle, die über seine Firma verkauft werden sollten.