6.3. Die Vorinstanz gibt den Inhalt des Schreibens vom 15. Juni 2017 des Beschwerdegegners, er habe «die Visualisierung für 2 Villen auf eigene Rechnung in Auftrag gegeben», korrekt wieder und folgert, dass sich daraus das Vorhandensein eines entgeltlichen Auftrages wiederum nicht ableiten lasse.