6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, am 15. Juni 2017 habe B. die C. AG informiert, er habe die Visualisierung für zwei Villen auf eigene Rechnung in Auftrag gegeben. Aus diesem Schreiben gehe zweifellos hervor, dass B. für dieses Projekt als Privatperson und gerade nicht für die E. GmbH tätig sei. Das Schreiben müsse als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass B. das Projekt mit der C. AG als Privatperson verfolgt habe und die E. GmbH nicht involviert gewesen sei. Diesem Aspekt zahle die Vorinstanz pflichtwidrig kein Interesse.