Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner mit Mail vom 1. Oktober 2015 nicht die Entgeltlichkeit der Planungsaufträge bestätigt, sondern, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, lediglich festgehalten, dass «Honoraransprüche von C. AG» angefallen seien. Dass diese Honoraransprüche gegen den Beschwerdegegner angefallen sein sollten, kann diesem Mail nicht entnommen werden.