5.2. Dass die Vorinstanz im Gebrauch der Geschäftsadresse in Bezug auf die Bauprojekte ein Indiz sah, dass keinerlei persönliche Zusammenarbeit mit B., sondern ausschliesslich mit der E. GmbH stattgefunden habe, ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sicher ab 16. Januar 2015 die private Mailadresse des Beschwerdegegners kannte, im Zusammenhang mit den Bauprojekten jedoch jeweils die Mailadresse seines Geschäfts G. GmbH benutzte, jedenfalls keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.