5. 5.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Annahme der Vorinstanz, B. habe durch Benützung der geschäftlichen Mailadresse ausschliesslich im Namen der E. GmbH gehandelt, als schlichtweg falsch und willkürlich. Mit Mail vom 1. Oktober 2015 habe B. die Entgeltlichkeit der Planungsaufträge bestätigt. Dieses Mail habe B. von seiner geschäftlichen Adresse der E. GmbH verschickt. Die Vorinstanz schliesse daraus, dass keinerlei persönliche Zusammenarbeit mit B. stattgefunden habe, sondern ausschliesslich mit der E. GmbH. Auch diese Annahme sei lebensfremd. B. sei einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E. GmbH.