Da die E. GmbH mit B. als Gesellschafter und Geschäftsführer erst am 13. Februar 2015 im Handelsregister eingetragen wurde, ist nachvollziehbar, dass deren Kontaktdaten anfangs Mai noch nicht geläufig waren. Von Seiten C. AG wurde der Besprechungsinhalt vom 21. Mai 2015 dann bereits an B. an dessen Mailadresse des Geschäfts E. GmbH versandt. Aus beiden Protokollen können jedenfalls keine Hinweise auf einen Auftrag des Beschwerdegegners an die C. AG entnommen werden.