Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sind jedenfalls nicht qualifiziert falsch, zumal bereits das Protokoll vom 8. Mai 2015 nicht nur an B. als Privatperson, sondern an «D., B.» zugestellt worden ist und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht als «Bauherrschaft und Besteller», sondern lediglich als «Bauherrschaft» bezeichnet worden ist. Da die E. GmbH mit B. als Gesellschafter und Geschäftsführer erst am 13. Februar 2015 im Handelsregister eingetragen wurde, ist nachvollziehbar, dass deren Kontaktdaten anfangs Mai noch nicht geläufig waren.