4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass aus den beiden Dokumenten kein Hinweis einer Auftragserteilung durch den Gesuchsteller (noch durch die E. GmbH) ersichtlich sei. Es seien weiter keine Anhaltspunkte bezüglich Bestand oder Höhe einer Forderung der C. AG gegenüber dem Gesuchsteller (oder der E. GmbH) erkennbar. Aus den Protokollen werde lediglich ersichtlich, dass eine Zusammenarbeit der C. AG mit der E. GmbH stattgefunden habe, nicht aber, dass ein entgeltlicher Auftrag erteilt worden sei.