sei, dass eine Zusammenarbeit der C. AG mit der E. GmbH, nicht aber eine solche mit deren Geschäftsführer B. persönlich, stattgefunden habe. Vielmehr würden die Protokolle das Gegenteil beweisen, nämlich dass die C. AG mit B. als Privatperson eine Zusammenarbeit aufgenommen hätte. So seien beim ersten Protokoll vom 8. Mai 2015 auf der ersten Seite die Teilnehmenden aufgelistet. Hinter dem Namen der Teilnehmenden sei vermerkt, welche juristische Person sie in ihrer jeweiligen Funktion vertreten würden. Frau G., Herr A. und Herr H. seien für die C. AG anwesend gewesen. Hinter dem Namen von Herrn B. sei die Bezeichnung «D. » vermerkt.