4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus. Es sei entsprechend nicht nachvollziehbar und schlichtweg falsch, wenn diese statuiere, dass aus den Besprechungsprotokollen vom 8. und 21. Mai 2015 ersichtlich 76 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang